Private Krankenversicherungen dürften nicht kürzen Az 13C107/11

Private Krankenversicherungen dürften nicht kürzen Az 13C107/11

Private Krankenversicherungen dürften Abrechnungen nach dem 2,3 fachen VDAK-Satz für physiotherapeutische Leistungen bei Privatpatienten nicht kürzen

Immer wieder erleben privatversicherte Patienten, dass Ihnen Rechnungen von Physiotherapeuten von den privaten Krankenversicherungen gekürzt werden.

Es werden Argumente angebracht, wie:

  • Geforderten Beträge seien weit überhöht.
  • Sie übersteigen die ortsübliche Vergütung
  • selbstdefinierte Höchstsätze (Beihilfesatz) für physiotherapeutische Leistungen werden nur anerkannt

Dieses hat das Amtsgericht Köpenick mit einem Urteil vom 10. Mai 2012 ( Az 13C107/11 ) nun entkräftet und merkt an, dass eine private Krankenversicherung grundsätzlich nicht berechtigt wäre, Abrechnungen für physiotherapeutische Leistungen zu kürzen, wenn zwischen dem Patienten und dem Physiotherapeuten vereinbart wurde, dass diese nach dem 2,3 fachen VDAK-Satz abrechne.

Da es keine Gebührenordnung für Physiotherapie gibt (anders als bei Ärzten – da gilt die Gebührenordnung für Ärzte GoÄ) ist die Krankenversicherung dann aus ihrem allgemeinen Leistungsversprechen verpflichtet, den Rechnungen zugrundeliegenden 2,3 fachen VDAK-Satz zu erstatten (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 192 Rn. 133, 145)

Physiotherapie Schmargendorf