Versicherung könnte Leistungen der Physiotherapie bezahlen müssen Az. 158 C 513/17
Neues bahnbrechendens Urteil für alle privatversicherten Patienten der Physiotherapie in Schmargendorf von Alexandros Swoch in Berlin Wilmersdorf.
Die Private Krankenversicherung könnte die vollständigen Kosten für physiotherapeutische Behandlungen und Heilpraktikerbehandlungen tragen müssen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die private Versicherung mit der Begrenzung nach Beihilfesatz, ortsüblichem Satz oder Gebührenordnung für Ärzte argumentiert.
Dies entschied am 28.06.2017 das Amtsgericht München durch Urteil
Az. 158 C 513/17
und erklärt:
„Kosten, die nicht in den Anwendungsbereich der GOÄ oder anderer ärztlicher Gebührenordnungen fallender Heilbehandlungen, seien innerhalb der Grenzen des § 192 Abs.2 VVG, § 5 Teil I (MB/KK) Abs.2 S.2 vollumfänglich erstattungsfähig.“
Das rechtskräftige Urteil wäre ein Gewinn der Rechte von Privatversicherten. Diese sehen sich in letzter Zeit immer häufiger mit Kürzungen der Versicherungsgesellschaften konfrontiert. Ein Umstand, der für viele Patienten unerträglich geworden ist. Das Ihnen zustehende Geld wird verwehrt und der „bürokratische Aufwand“ ist immens. Zudem lassen sich viele Patienten von langen Schreiben der Versicherungen abschrecken und verschenken somit Ihr Geld.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie als privatversicherter Patient von Physiotherapie Alexandros Swoch, sich gegen ungerechtfertigten Kürzungen wehren wollen. Auch wenn der individuelle Vertrag entscheidend ist, Argumente ihrer Versicheung, wie beihlifefähiger Höchstsatz, ortsüblicher Höchstsatz oder GOÄ, könnten mit diesem Urteil entkräftet werden.
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